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Landesförderung der Schaffung, Verbesserung und Sicherung von MTB-Touren.

Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung der Schaffung, Verbesserung und Sicherung von Mountainbikerouten



Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung der Schaffung, Verbesserung und
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1. Förderungsziele Das Land Vorarlberg gewährt gemäß diesen Richtlinien Förderungen für Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung des Mountainbikeroutennetzes in Vorarlberg und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Mountainbikerouten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden Investitionen und Aufwendungen zur Schaffung und zur laufenden Verbesserung und Sicherung von Mountainbikerouten, insbesondere im Bereich der Fahrbahn, der Tragschicht, der Entwässerungen, der Bankette und Böschungen oder an Bauwerken und Sicherheitseinrichtungen.

2.2. Mountainbikerouten im Sinne dieser Richtlinien sind jene Routen, die durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Weginteressenten (Wegehalter) und einem Betreiber für Mountainbiking freigegeben und Teil eines regionalen Mountainbikekonzeptes sind, das in das geographische Informationssystem des Landes eingetragen ist.

2.3. Nicht gefördert werden Investitionen und Aufwendungen für die Schneeräumung und die Splittstreuung.

2.4. Nicht gefördert werden Straßenabschnitte, bei denen es sich um eine verordnete Gemeindestraße im Sinne des § 9 Straßengesetzes, LGBl Nr 8/1969 idgF handelt.


3. Förderungsvoraussetzungen und -bedingungen

3.1. Die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts sind zu beachten, naturnahe und ressourcenschonende Bauweisen sind an- zustreben.

3.2. Vorhaben gemäß Punkt 5.2 zur Schaffung von Mountainbikerouten müssen vor Baubeginn von der Agrarbezirksbehörde Bregenz bzw im Falle von Forstwegen von der Abteilung Forstwesen (Vc) sachlich geprüft werden.

4. Förderungswerber

4.1. Natürliche Personen

4.2. Juristische Personen oder Personenvereinigungen, insbesondere auf Basis des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF, des Güter- und Seilwegegesetzes, LGBl Nr 25/1963 idgF, des Straßengesetzes, LGBl Nr 8/1969 idgF, des Flur- verfassungsgesetzes, LGBl Nr 2/1979 idgF, oder auf Basis einer zivilrechtlichen Vereinbarung

4.3. Gemeinden oder Gemeindeverbände

4.4. Betreiber einer Mountainbikeroute


5. Art und Höhe der Förderung 5.1. Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die von der Förderungsabwick- lungsstelle anerkannten

5.1.1. Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungswerber,

5.1.2. Rechnungsbeträge exkl. Umsatzsteuer abzgl. sämtlicher angebotener Nachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) für alle übrigen Förderungswerber,

5.1.3. Eigenleistungen: Als solche werden alle Sachleistungen, Material sowie Arbeitsleistungen insoweit anerkannt, als diese der bewilligenden Stelle durch Vorlage von Aufzeichnungen glaubhaft gemacht werden. Für Ei- genleistungen gelten die von der Förderungsabwicklungsstelle festgelegten Sätze.


5.2. Für Maßnahmen zur Schaffung von Mountainbikerouten, insbesondere den Einbau von Weiderosten, die Verbesserung der Fahrbahn, der Tragschicht, der Entwässerungen, der Bankette und Böschungen oder an Bauwerken und Si- cherheitseinrichtungen, beträgt der Förderungssatz 70% der Bemessungsgrundlage.

5.3. Für Maßnahmen zur laufenden Verbesserung und Sicherung der Mountainbikerouten, insbesondere die Instandsetzung der Fahrbahn, der Tragschicht, der Entwässerungen, der Bankette und Böschungen oder an Bauwerken und Si- cherheitseinrichtungen beträgt der Förderungssatz 60 % der Bemessungsgrundlage. Jährlich können Investitionskosten bis zu 550 € pro Kilometer zur Förderung vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann für Investitionen von mehr als 550 € pro Kilometer und Jahr eine Förderung gewährt werden, wenn vor Baudurchführung das Einvernehmen mit der Agrarbezirksbehörde hergestellt worden ist. 5.4. Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereit- gestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen.

5.5. Der Einsatz der Landesmittel erfolgt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.


6. Ansuchen 6.1. Das Förderungsansuchen ist schriftlich mittels Formblatt bei der Agrarbezirksbehörde einzubringen. Das Formblatt hat eine vom Antragsteller zu unterfertigende Verpflichtungserklärung mit den Bedingungen und Auflagen des Punktes 8 zu umfassen.

6.2. Der Förderungswerber hat im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen zum gleichen Vor- haben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen zu machen.


7. Förderungszusage Die Förderungszusage erfolgt schriftlich, kann Bedingungen und Auflagen enthalten und enthält einen Verweis auf die Verpflichtungserklärung.

8. Verpflichtungserklärung 8.1. Der Förderungswerber hat zuzustimmen, dass er

8.1.1. den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle gestattet und die erforderlichen Auskünfte erteilt,

8.1.2. der Agrarbezirksbehörde über die Ausführung des Vorhabens zu berichten hat sowie die Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen zum geförderten Vorhaben zu übermitteln hat,

8.1.3. künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben der Agrarbezirksbehörde gleichzeitig mit der Antragstellung mitteilt,

8.1.4. Geldzuwendungen zurückbezahlt, wenn:


die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt wurde, oder die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder be- hindert werden, oder über das Vermögen des Förderungswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Deckung abgewiesen wurde, oder

die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden.


8.2. Der Förderungswerber hat zur Kenntnis zu nehmen, dass

8.2.1. Geldzuwendungen, die gemäß Pkt 8.1.4. zurückzuzahlen sind, vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998, kontokorrentmäßig verzinst werden und

8.2.2. sich derjenige, der eine ihm gewährte Förderung missbräuchlich zu an-deren Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht.


9. Kennzeichnung von Unterlagen Die für die Gewährung der Förderung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (zB mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen, um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken.

10. Förderungsevidenz Die gewährten Förderungen sind bei der Agrarbezirksbehörde zentral zu erfassen.

11. Kontrolle

11.1. Förderungen sind von der Agrarbezirksbehörde auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maß- nahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind.

11.2. Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.

11.3. Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende An- gaben zu enthalten hat:

11.3.1. Datum und Ort der Kontrolle

1.3.2. Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens)

11.3.3. Höhe der gewährten Förderung

11.3.4. Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw kontrolliert wurde (zB gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen), 11.3.5. allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben,

11.3.6. allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen,

11.3.7. allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen,

11.3.8. Zeitdauer der Kontrolle,

11.3.9. Name und Unterschrift des Kontrollierenden.

11.4 Die Punkte 11.1 bis 11.3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden.

12. Förderungsmissbrauch Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß § 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwalt-schaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet.

13. Verwendung von Begriffen Soweit in diesen Förderungsrichtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen kei- ne geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

14. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01.01.2008 in Kraft.




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