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Wir leben die E+MTB Kultur mit Leidenschaft und engagieren uns für "Shared Trails" in der Bodenseeregion.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit 

  1. Der Verein führt den Namen „xitrail – EMTB & MTB Community“.

  2. Er hat seinen Sitz in Göfis.

  3. Das Vereinsgebiet umfasst das Bundesland Vorarlberg. Es steht dem Verein frei, ohne Werbung auch von anderen Orten Mitglieder aufzunehmen. 

 

§ 2 Zweck

Der Verein bezweckt die Wahrung der Interessen der E-Mountainbiker und Mountainbiker, insbesondere

  1. die Pflege und Förderung des Mountainbikens in seinen Unterarten: MTB, EMTB, Transalptouren, E-Bike-Bergsteigen und geselliges Zusammenwirken unter seinen Mitgliedern zur Körper- und Geistesertüchtigung;

  2. Veranstaltung und Organisation von Vereinsevents und Bikeevents;

  3. Der Verein ist auf unpolitischer Grundlage aufgebaut. Die Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die Vereinseinnahmen bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Erträgnissen aus Vereinsveranstaltungen wie zb. Touren, Spenden und Subventionen. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder teilen sich nach ihrer Betätigung ein in :

  1. Radsport ausübende (aktive) Mitglieder

  2. Funktionäre

  3. unterstützende (passive) Mitglieder

  4. Ehrenmitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle unbescholtenen Personen werden, welche einen ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg und deren Nachbarländer haben.

  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche oder elektronische Beitrittserklärung erforderlich. In dieser sind Name, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz, E-Mail, Telefon des Beitretenden anzugeben. Der Beitretende hat darin ferner ausdrücklich zu erklären, dass er die Bestimmungen der Statuten zur Kenntnis nimmt und sich ihnen unterwirft.

  3. Die Mitgliedschaft des Beitretenden entsteht durch den Aufnahmebeschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann nur am Schluss des laufenden Vereinsjahres erfolgen und muss schriftlich bis spätestens 30. Oktober beim Obmann einlangen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Allenfalls sind die Abmeldefristen des ÖRV zu beachten.
    Austretende Mitglieder sind auch nachträglich für die Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten aus ihrer Mitgliedzeit verantwortlich. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    - wenn es den satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt und sich sein Verhalten mit den Interessen des Vereines nicht vereinbaren lässt;
    - wenn es sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht oder das Ansehen des Vereines schädigt;
    - wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, nachdem erforderlichenfalls dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Die Rechtskraft des Ausschlussbeschlusses würde durch die Anrufung der Entscheidung einer Generalversammlung bis dahin aufgeschoben.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Allen Aktiven, Funktionären und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu:
    - die Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu besuchen, bei Versammlungen an der Aussprache teilzunehmen, zu den Generalversammlungen schriftliche Anträge zu stellen, zu stimmen, zu wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt zu werden;
    - an allen für Vereinsmitglieder geschaffenen Begünstigungen sowie vom Eigentum des Vereins nach den festgelegten Bedingungen Gebrauch zu machen;
    - die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen, wenn wenigstens ein Zehntel aller Mitglieder durch Unterschrift beistimmen;
    - Beschwerden gegen Mitglieder oder Mitglieder des Vorstandes vorzubringen. Über Beschwerden gegen den Vorstand entscheidet die Generalversammlung.

  2. Alle Rechte der Mitglieder beginnen erst mit der Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen. 

  3. Die Aktiven und Funktionäre sind verpflichtet, die Statuten und Beschlüsse des Vereins genau zu befolgen. Von Vorgenannten sind die festgesetzten Beiträge und Gebühren innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist für das laufende Vereinsjahr zu entrichten. Zudem sind sie verpflichtet, die in ihrer Verwahrung und Benützung befindlichen Vereinsgegenstände ordentlich zu pflegen und zu verwahren. 

  4. Mitglieder von Xitrail nehmen bei allen Xitrail-Aktivitäten auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Sollten aus irgendeinem Grund, Mitglieder bei Xitrail-Aktivitäten körperlich oder materiell zu Schaden kommen, bzw. Dritten Schaden zuführen, übernimmt Xitrail als Verein und die jeweiligen Tourenführer keinerlei Haftungsansprüche jeglicher Art und Weise.

  5. Als unterstützende Mitglieder werden im laufenden Vereinsjahr solche Spender geführt, welche mindestens den für unterstützende Mitglieder festgesetzten Jahresbeitrag in bar oder in Material leisten, ohne sich um die Aufnahme als ausübende Mitglieder zu bewerben. Den unterstützenden Mitgliedern steht das Recht zu, die Generalversammlung als Gäste zu besuchen.

  6. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen ernannt werden, welche
    - sich in ganz besonderer Weise um die Förderung des Vereines verdient gemacht haben;
    - dem Verein durch mindestens 10 Jahre angehören.

 

§ 8 Vereinsorgane

Der Verein verwaltet sich selbständig durch 

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10);

  2. den Vorstand (§§ 11 bis 13);

  3. die Rechnungsprüfer (§14)

  4. das Schiedsgericht (§15)
     

§ 9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen zwei Wochen stattzufinden.

  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Funktionäre, ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann und der Schriftführer.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

  4. Festsetzung der Höhe der Beitragsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

  9. Entlastung des Vorstandes.
     

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern, einem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie mind. einem Beirat.

  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Schriftführer.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimme des Obmannes.

  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In diesen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

  3. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
     

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist höchster Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

  2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

  3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

  5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, der Schriftführer.

 

§ 14 Rechnungsprüfer 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
     

 § 15 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

§ 17 Geschlechtsneutrale Formulierungen

Die Statuten sind geschlechtsneutral formuliert. Immer dann, wenn in diesen Statuten Personen in der männlichen Form angeführt sind, sind damit in gleicher Weise auch Frauen gemeint.

 

Statuten im April 2020

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